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Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde von der Bundesregierung im Jahr 2017 beschlossen. Ziel ist die bessere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung vor allem bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen. Dies soll insbesondere durch die Verbesserung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen erreicht werden. Hier die wichtigsten Inhalte:
Durch die Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung – ca. 200 Euro monatlich – wird die staatlich geförderte Altersvorsorge (Basisrente, Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge) auch für Menschen mit geringerem Einkommen attraktiver. Denn damit werden die Renten zum Teil von der Anrechnung auf die Grundsicherung freigestellt.
Seit Gültigkeit des BRStG können 8% (vorher 4%) der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung in einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag steuerfrei eingezahlt werden. Diese belaufen sich im Jahr 2020 auf 552 Euro monatlich. Die Sozialabgabenfreiheit bleibt unverändert bei 4% bestehen (276 Euro).
Betriebliche Altersvorsorgeverträge sind in der Ansparphase bis zu den genannten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. In der Bezugsphase werden Betriebsrenten besteuert („nachgelagerte Besteuerung“); gesetzlich krankenversicherte Betriebsrentner müssen auf ihre Renten Krankenversicherungsbeiträge entrichten.
Zahlen Arbeitgeber für ihre Angestellten in einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag ein, werden sie mit einer staatlichen Sonderförderung von 30% der eingezahlten Beiträge „belohnt“. Voraussetzung dafür ist, dass das monatliche Bruttogehalt des Mitarbeiters 2.200 Euro nicht übersteigt. Die Förderung erfolgt, wenn die Einzahlung des Arbeitgebers mindestens 240 Euro p.a. liegt und 480 Euro p.a. nicht übersteigt. Gefördert wird durch die Verrechnung des Förderbeitrags mit der Lohnsteuer.
Erfolgt die Einzahlung in einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag vom Arbeitnehmer, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, 15% dessen Einzahlungsbetrages als Zuschuss beizusteuern. Dies entspricht in etwa seiner Sozialversicherungsersparnis, die viele Arbeitgeber in der Vergangenheit freiwillig zahlten. Die Regelung gilt ab dem 01.01.2022 auch für bestehende betriebliche Altersvorsorgeverträge.
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